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Impressum

Für den Inhalt verantwortlich:

eingetragener Firmensitz:
Letzbor Hausverwaltungs GmbH
Weißenwolffstraße 1
4020 Linz

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Tel.: +43 732 77 56 18

Geschäftsführung:
Dir. Jörg Rigger

UID-Nr.: ATU68269312
Firmenbuchnr.: FN402549i

Legal Disclaimer

Alle Inhalte und Darstellungen vorbehaltlich Druckfehler und geringfügiger technischer Änderungen. Illustrationen stellen lediglich Einrichtungsmöglichkeiten dar und sind nicht Bestandteil der Wohnungen. Bildrechte: Letzbor Hausverwaltungs GmbH, fotolia.com, cl-design, bzw. gemeinfreier Lizenz.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs
    in der aktuell gültigen Fassung vom 1. Februar 2018

1.   Geltung

1.1 .
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB“) sind die Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Letzbor Hausverwaltungs GmbH, FN 402549 i, Weißenwolffstraße 1, 4020 Linz (im Folgenden „Letzbor Hausverwaltung“ oder „Verwalter“), soweit nicht durch konkrete Vereinbarungen im Verwaltungsvertrag nä-here Bestimmungen vereinbart sind. Alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfts-beziehungen mit Letzbor Hausverwaltung bzw. alle Leistungen, die Letzbor Hausver-waltung erbringt, unterliegen ausschließlich gegenständlichen Bedingungen.

1.2

 
Allfälligen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners bzw. Vertragsformblättern wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3  
Jede Aufnahme des Geschäftsverkehrs mit der Letzbor Hausverwaltung gilt als vorbe-haltslose Zustimmung zu bzw. Unterwerfung unter diese AGB.
     
2   Gegenstand des Vertrages

2.1  
Letzbor Hausverwaltung wird als Hausverwalter für den Auftraggeber tätig und hat diese Tätigkeit im Rahmen des abgeschlossenen Verwaltungsvertrages, auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Wohnungseigentumsgesetzes, des MRG und des ABGB auszuüben und dabei die Interessen des Auftraggebers best-möglich im Rahmen der Gesetze wahrzunehmen.

2.2  
Letzbor Hausverwaltung wird die ihr übertragenden Verwaltungstätigkeiten sorgfältig unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für den Auftraggeber durchführen. Der Auftraggeber und die Letzbor Hausverwaltung werden einander die notwendigen Informationen über alle Umstände erteilen, die für die ordnungsgemäße Auftrags-durchführung notwendig sind.

2.3  
Letzbor Hausverwaltung ist berechtigt, an geeigneter allgemein ersichtlicher Stelle im Verwaltungsobjekt einen Hinweis anzubringen, aus dem die Tätigkeit der Letzbor Hausverwaltung für das Verwaltungsobjekt samt Kontaktdaten hervorgehen.

2.4  
Letzbor Hausverwaltung ist berechtigt, zur Erfüllung der eigenen Vertragspflichten Hilfspersonen sowie Subunternehmen zu beauftragen. Letzbor Hausverwaltung ist auch berechtigt, in jenen Fällen, bei denen es zweckmäßig erscheint, externe Fachleute und für die entsprechende Tätigkeit zuständige Professionisten zu beauftragen. Letz-bor Hausverwaltung haftet für die Tätigkeit dieser Personen und Unternehmen grund-sätzlich nicht, sondern nur für allfälliges ihr vorwerfbares Auswahlverschulden. Kosten dieser externen Fachleute und Unternehmen sind vom Auftraggeber zusätzlich zu be-zahlen. Sofern die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich geboten ist oder eine Be-auftragung im Interesse des Auftraggebers liegt, so hat der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung Aufträge zur Rechtsvertretung an einen von ihm auszuwäh-lenden Rechtsanwalt zu erteilen. Letzbor Hausverwaltung ist berechtigt, aus den zur Verfügung stehenden Mitteln des Auftraggebers, die Kosten der beauftragten Profes-sionisten zu bezahlen.

2.5  
Letzbor Hausverwaltung ist nicht verpflichtet, für den Auftraggeber mit eigenen Mit-teln in Vorleistung zu treten.

2.6  
Letzbor Hausverwaltung wird den Auftraggeber informieren, sofern fällige Verbind-lichkeiten bezahlt werden müssen und keine liquiden Mittel des Auftraggebers zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall ist Letzbor Hausverwaltung berechtigt, soll-ten Geldmittel des Auftraggebers nicht zur Verfügung stehen und auch innerhalb der Fälligkeitsfrist nicht von den Wohnungseigentümern eingehoben werden können, auch ohne konkrete Vereinbarung mit dem Auftraggeber Fremdmittel zu ortsüblichen Kon-ditionen im Interesse des Auftraggebers zur Begleichung dieser fälligen Forderungen in Anspruch zu nehmen, um Verzugsfolgen vom Auftraggeber abzuwenden. Gleiches gilt, wenn im Interesse des Auftraggebers notwendige Erhaltungsmaßnahmen in Auf-trag gegeben werden müssen und – trotz Aufforderung an den Auftraggeber bzw. die Wohnungseigentümer – dem Verwalter die zur Bezahlung notwendigen Geldmittel nicht innerhalb angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden.
     
3   Dauer

3.1  
Sofern der abgeschlossene Verwaltungsvertrag keine Vertragsdauer normiert, gilt der Verwaltungsvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Ist im Verwaltungsvertrag nichts anderes bestimmt, so kann der Vertrag vom Verwalter oder vom Auftraggeber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Ab-rechnungsperiode in schriftlicher Form gekündigt werden. Das Recht auf außerordent-liche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

3.2  
Sofern der abgeschlossene Verwaltungsvertrag keine Vertragsdauer normiert, gilt der Verwaltungsvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Ist im Verwaltungsvertrag nichts anderes bestimmt, so kann der Vertrag vom Verwalter oder vom Auftraggeber unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der jeweiligen Ab-rechnungsperiode in schriftlicher Form gekündigt werden. Das Recht auf außerordent-liche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

3.3  
Bei Kündigung des Vertrags hat Letzbor Hausverwaltung die Verwaltungstätigkeit einschließlich der Erstellung der Betriebskostenabrechnung bis zum Ablauf der Ver-tragsdauer durchzuführen und erhält hierfür das entsprechende Honorar.

3.4  
Im Falle der Beendigung des Verwaltervertrages hat Letzbor Hausverwaltung die Verwaltungsunterlagen an den Auftraggeber bzw. an einen anderen vom Auftraggeber beauftragten Verwalter fristgerecht zu übergeben.

3.5  
Im Falle der Beendigung des Verwaltervertrages ist Letzbor Hausverwaltung berech-tigt, die Unterlagen aus jenen Jahren, für die die Anfechtungsfrist der Verwaltungsab-rechnungen für die Wohnungseigentümer noch offen ist, bis zum Ablauf der Anfech-tungsfrist und – sollte die Abrechnung angefochten werden – bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens weiter zu verwahren, doch sind dem Nachfolgeverwal-ter auf dessen Wunsch Kopien (auf einem üblichen Speichermedium) zu übergeben.
     
4   Vergütung

4.1  
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gebührt Letzbor Hausverwaltung ein angemesse-nes branchenübliches Entgelt.

4.2  
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das monatliche Verwaltungshonorar jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein zur Zahlung fällig. Sonstige Rechnungen des Verwalters sind mangels anderer Vereinbarung binnen 2 Wochen zur Zahlung fällig.

4.3  
Bei Zahlungsverzug sind gesetzliche Verzugszinsen vereinbart. Zudem ist Letzbor Hausverwaltung berechtigt, angemessene Mahnspesen in Höhe der in der Inkasso-Verordnung BGBl Nr. 141/1996 in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen. Bei Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes kommen pauschal EUR 20,00 an Mahnspesen zur Anwendung.

4.4  
Zusätzlich sind der Letzbor Hausverwaltung die von ihr für den Auftraggeber bezahl-ten Barauslagen, Gebühren und sonstige Kosten zu ersetzen, die nachweislich aufge-wendet wurden.

4.5  
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Organisation von Eigentümerversammlun-gen und der Zeitaufwand für die Teilnahme an Eigentümerversammlungen in den ge-setzlich vorgesehenen Abständen im vereinbarten Pauschalhonorar enthalten. Jede wei-tere Eigentümerversammlung, ist mangels anderslautender konkreter Vereinbarungen nicht vom pauschal vereinbarten Verwaltungshonorar umfasst, sondern kann vom Verwalter zusätzlich nach Zeitaufwand verrechnet werden.

4.6  
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Verhandlungstätigkeiten der Letzbor Haus-verwaltung bei Behörden, Gerichten und dergleichen, sowie im Zuge von Finanzprü-fungen oder ähnlichen Tätigkeiten nicht vom Verwaltungshonorar umfasst. Es steht dem Verwalter zu, diese Leistungen nach Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.

4.7  
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Tätigkeiten, die über die laufende Instandhal-tung bzw. Erhaltung des Verwaltungsobjekts hinausgehen, durch das Pauschalhonorar nicht gedeckt und somit der Letzbor Hausverwaltung gesondert zu vergüten.

4.8  
Für sonstige, nicht vom Pauschalhonorar umfasste Tätigkeiten, die gesondert zu vergü-ten sind, ist - sofern nichts anderes vereinbart ist - eine Verrechnung des Verwaltungs-aufwands nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz zuzüglich USt vereinbart.

4.9  
Letzbor Hausverwaltung ist berechtigt, fällige Forderung gegen den Auftraggeber aus Ansprüchen des Auftraggebers auf Fremdgeldguthaben zu befriedigen, die beim Ver-walter für den Auftraggeber eingehen oder vom Verwalter für den Auftraggeber ver-wahrt werden.
     
5   Informations- Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten

5.1  
Letzbor Hausverwaltung und der Auftraggeber werden sich gegenseitig alle für das jeweilige Geschäft oder den Auftrag notwendigen Informationen und zweckmäßigen Mitteilungen machen bzw. zukommen lassen.

5.2  
Letzbor Hausverwaltung ist verpflichtet, Informationen über die Verwaltungstätigkeit bzw. über rechtliche und wirtschaftliche Vorgänge im verwalteten Objekt geheim zu halten, sofern dies nicht dem Interesse des Auftraggebers widerspricht oder eine sol-che Geheimhaltungsverpflichtung aufgrund konkreter gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall nicht besteht oder außer Kraft tritt.

5.3  
Letzbor Hausverwaltung ist während der Dauer des Verwaltungsvertrages verpflichtet, die Verwaltungsunterlagen so lange aufzubewahren, als dies gesetzlich nach den Best-immungen der Bundesabgabenordnung (Aufbewahrungsfristen) vorgesehen ist. Da-nach können diese Unterlagen für das verwaltete Objekt an den Auftraggeber überge-ben werden oder im Auftrag des Auftraggebers auf dessen Kosten vernichtet werden.
     
6   Datenschutz

6.1  
Die vom Auftraggeber in welcher Art auch immer bekanntgegebenen Daten werden durch die Letzbor Hausverwaltung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Best-immungen, insbesondere der DSGVO, für die Zwecke der Vertragserfüllung sowie zur Vertragserfüllung notwendigen Information des Auftragsgebers verarbeitet. Der Auf-traggeber stimmt dieser Datenverarbeitung ausdrücklich zu.

6.2  
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Letzbor Haus-verwaltung die ihn betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, über-lässt oder übermittelt, als dies zur Erfüllung der Letzbor Hausverwaltung übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standes-rechtlichen Verpflichtungen ergibt.

6.3  
Auf allfällige Widerrufs- bzw. Löschungsrechte gemäß DSGVO wird hingewiesen.
     
7.   Haftung

7.1  
Eine Haftung der Letzbor Hausverwaltung für allfällige fehlerhafte Vertragserfüllung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungs-summe der jeweils geltenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, beschränkt. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit aus-geschlossen und somit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der Ver-tragspartner Unternehmer, so ist die Haftung auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässig-keit beschränkt. Ausgenommen von den genannten Haftungsbeschränkungen sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.2  
Letzbor Hausverwaltung haftet für beauftragte Dritte, die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter der Letzbor Hausverwaltung sind, mit Ausnahme bei Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragserfüllung, nur bei ihr vorwerfbarem Auswahlverschulden.

7.3  
Letzbor Hausverwaltung haftet nur gegenüber seinen Auftraggebern, nicht jedoch ge-genüber Dritten.

7.4  
Eine durch Letzbor Hausverwaltung vorgenommene allfällige Verkehrswertermittlung erfolgt (sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist) überschlägig nach eingehol-ten Vergleichswerten auf der Grundlage der der Letzbor Hausverwaltung überlassenen Objektdaten. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine solche Ermittlung daher nicht als Schätzgutachten eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anzusehen ist und Letzbor Hausverwaltung sohin keine wie immer geartete Haftung für die Rich-tigkeit des ermittelten Verkehrswertes sowie dessen Erzielbarkeit bei Verkauf oder Verwertung des Objektes übernimmt. Jegliche diesbezügliche Haftung gilt einver-nehmlich als abbedungen.

7.5  
Soweit nicht gesetzlich zwingend oder vertraglich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen Letzbor Hausverwaltung, wenn sie nicht binnen eines Jahres (falls der Anspruchsberechtigte Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gericht-lich geltend gemacht werden. Im Hinblick auf Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
     
8   Anwendbares Recht

   
Die gegenständlichen AGB und das dadurch geregelte Vertragsverhältnis zur Letzbor Hausverwaltung unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen.
     
9.   Schlussbestimmungen

9.1  
Es gelten die jeweils aktuellen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wie sie auf der Website der Letzbor Hausverwaltung veröffentlicht sind. Letzbor Hausverwal-tung behält sich aber das Recht vor, die AGB für künftige Geschäfte jederzeit anzu-passen.

9.2  
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen sowie für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst. Für die Ein-haltung der Schriftform genügt die Verwendung von Emails bzw. Fax. Der Nachweis des Zugangs obliegt dem Auftraggeber.

9.3  
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder wer-den, so bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Vertragsparteien eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt.

9.4  
Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den mit Letzbor Hausverwaltung geschlossenen Verträgen gilt Linz als vereinbart.

9.5  
Soweit für den Auftraggeber kein zwingender Gerichtsstand, etwa im Sinne des § 14 KSchG besteht, wird für alle aus oder in Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen den Auftraggeber und der Letzbor Hausverwaltung resultieren-den Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit des für 4020 Linz jeweils sachlich zuständigen Gericht vereinbart (§ 104 JN).

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